Satzung
Fassung vom 09.02.2022
Netzwerk der Geburtshäuser/HgE – Berufsverband der Geburtshäuser/Hebammengeleiteten Einrichtungen in Deutschland e.V.
09.02.2022
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Netzwerk der Geburtshäuser/HgE – Berufsverband der Geburtshäuser/Hebammengeleiteten Einrichtungen in Deutschland e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Die Verwaltung kann auch an einem davon abweichenden Geschäftssitz geführt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 a) - Zweck des Vereins
Die Zwecke des Vereins sind:
- Vertretung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Geburtshäuser/HgE sowie der in diesen tätigen Hebammen gegenüber Politik, Öffentlichkeit, Verbänden und anderen Organisationen.
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere im Hinblick auf die Förderung und Sicherstellung der außerklinischen Geburtshilfe als Bestandteil der Basisbetreuung in einem gesundheitsorientierten System.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Verhandlung mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen zum Abschluss von Verträgen i.S. von § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die Vergütung dieser Leistungen einschließlich der Betriebskostenerstattung für die Geburtshäuser/HgE und der Anforderungen an die Qualität der Leistungen.
- Fortbildungsangebote für Hebammen und in den Geburtshäusern/HgE tätige Personen zu Themen der außerklinischen Geburtshilfe und insbesondere zur Arbeit in den Geburtshäusern/HgE.
- Unterstützung des Prozesses der internen Qualitätssicherung in den Geburtshäusern/HgE.
- Förderung des Informationsaustausches zwischen den Geburtshäusern/HgE.
- Unterstützung von Initiativen zur Gründung eines Geburtshauses/HgE.
§ 2 b) Mittelverwendung, Vergütung für Vereinstätigkeit
- Der Verein verfolgt berufspolitische und gemeinnützige Zwecke. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten grundsätzlich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Organe des Vereins und mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Sofern dies nicht die Mittelverwendung für die satzungsmäßigen Zwecke beeinträchtigt, kann die Mitgliederversammlung jährlich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Liquidität des Vereins eine angemessene Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder und die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder beschließen.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied können werden:
a) Geburtshäuser/HgE gemäß ErgV nach § 134 a SGB V oder deren Träger und
b) in Geburtshäusern/HgE tätige Hebammen als Einzelmitglieder. - Geburtshäuser/HgE oder deren Träger nach § 3(2a) können - unabhängig von ihrer Rechtsform - ausschließlich ordentliches Mitglied werden.
- Einzelmitglieder nach § 3(2b) sind verpflichtet, dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, wenn sie das Geburtshaus wechseln oder nicht mehr in einem Geburtshaus tätig sind.
- Natürliche und juristische Personen können unter Beachtung von § 3(3) förderndes Mitglied werden, soweit sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und ihre Mitwirkung auf ihre finanzielle Unterstützung und ihren Rat zu beschränken. Ausnahmen gemäß § 12(8) sind möglich.
- Die vom Verein geschlossenen Verträge nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung haben Rechtswirkung für die dem Verein angehörenden ordentlichen Mitglieder gemäß § 3(2) dieser Satzung.
- Der Vorstand kann allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Kurzmitgliedschaft und eingeschränkte Rechte und Pflichten dieser Sondermitgliedschaft beschließen sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen.
§ 4 – Aufnahme
- Anträge auf Vereinsmitgliedschaft sind in Textform an den Vorstand zu richten. Gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anerkannt werden.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass die jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen dem Netzwerk und den Krankenkassen und ihren Verbänden anerkannt werden.
§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds und bei Auflösung oder Schließung eines Geburtshauses/HgE.
- Die Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds endet darüber hinaus unmittelbar, wenn das Einzelmitglied nicht mehr in einem Geburtshaus/HgE tätig ist.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine Austrittserklärung in Textform, die mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres (spätestens am 30.09.) beim Vorstand eingegangen sein muss.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 – Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder nach § 3(1) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt das Erheben von Umlagen, wenn dies in besonderen Fällen für das Erfüllen der satzungsmäßigen Aufgaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.
- Der festgesetzte Jahresbeitrag ist am 31.03. des laufenden Kalenderjahres bzw. mit Eintritt in das Netzwerk fällig. Näheres kann die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung regeln.
- Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Pflichten im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein Lastschrift‐Mandat. Die Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen nach § 6(2) werden zum festgelegten Fälligkeitsdatum eingezogen. Das Mitglied sorgt dafür, dass eine ausreichende Deckung auf seinem Konto besteht. Evtl. Rücklastschriftgebühren gehen zu seinen Lasten.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Versammlung der Hebammen (Delegiertenbestätigung gemäß § 9)
- der Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins.
- Entgegennahme des Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres, den Haushaltsplan des laufenden Jahres sowie die Entlastung des Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes.
- Höhe der Mitgliedsbeiträge, evtl. Umlagen und Verabschiedung bzw. Änderung der Beitragsordnung.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Entscheidung über die Tätigkeitsvergütung einer Vereinstätigkeit von Mitgliedern bzw. des Vorstands.
§ 9 - Versammlung der Hebammen
- Die Versammlung der Hebammen ist zuständig für die Bestätigung von Delegierten für die Mitgliederversammlung.
- Die Versammlung der Hebammen findet unmittelbar vor Beginn der Mitgliederversammlung statt.
- Die Versammlung der Hebammen darf daher maximal so viele Delegierte bestätigen, wie Geburtshaus/HgE-Mitglieder nach § 3(2a) in der Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sind.
§ 10 - Einberufung der Mitgliederversammlung und der Versammlung der Hebammen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung und die Versammlung der Hebammen müssen jährlich vom Vorstand einberufen werden.
- Die Einberufung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladefrist von 14 Tagen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Als „Textform“ gilt auch das Versenden der Einladung per E-Mail. Die Einladung gilt ab dem auf die Absendung folgenden nächsten Werktag als zugestellt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller Mitglieder nach 3(2a) oder von mindestens 1/4 aller Einzelmitglieder nach § 3(2b) unter Angabe von Gründen in Textform verlangt wird. Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.
§ 11 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Protokoll
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder termingerecht eingeladen sind.
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind:a) Geburtshäuser/HgE oder deren Träger mit jeweils 1 Stimme je Mitglied nach § 3(2a),
b) Einzelmitglieder nach § 3(2b), die im Vorfeld der Mitgliederversammlung aus der Mitte der in ihren Geburtshäusern/HgE tätigen Einzelmitglieder schriftlich als Delegierte benannt
und von der Versammlung der Hebammen bestätigt wurden. Dabei darf für jede Delegierte eine Ersatzdelegierte benannt werden. - Die Anzahl der stimmberechtigten Hebammen-Delegierten nach § 11(2b) richtet sich nach der Anzahl der in der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Geburtshäuser/HgE oder deren Träger nach § 11(2a).
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.Fördernde Mitglieder besitzen ausschließlich Rede- und Antragsrecht.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit sowohl der anwesenden und vertretenen Mitglieder nach § 3(2a) als auch der anwesenden und vertretenen Einzelmitglieder nach § 3(2b), soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit sowohl der anwesenden und vertretenen Mitglieder nach 3(2a) als auch der anwesenden und vertretenen Einzelmitglieder HgE nach § 3(2b).
- Stimmen können auch schriftlich abgegeben werden. Sie sind in einem verschlossenen Umschlag unter Angabe des Abstimmungsgegenstandes beim Vorstand bis zum Beginn der Abstimmung über einen betreffenden Antrag einzureichen. Diese Stimmen sind nach Abgabe der Stimmen der anwesenden Mitglieder über den betreffenden Antrag zu öffnen und auszuzählen.
- Jedes ordentliche Mitglied kann ein anderes Mitglied oder eine dritte Person zur Ausübung seines Stimmrechts in der Mitgliederversammlung schriftlich bevollmächtigen. Ein Mitglied oder eine dritte Person dürfen jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Mitgliederversammlungen können auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können zudem auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an einer Abstimmung in Textform bis zu einem vom Vorstand gesetzten Termin beteiligt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollführer*in und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 12 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied eine Hebamme sein muss.
- Er ist geschäftsführender Vorstand i.S. des § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Seine Geschäftsverteilung regelt er in eigener Zuständigkeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Vorstandsbeschlüsse können auch telefonisch oder in Textform gefasst werden.
- Der Vorstand kann seine Führung der laufenden Geschäfte des Vereins auf eine*n Geschäftsführer*in übertragen. Der/die Geschäftsführer*in kann nicht Vorstandsmitglied sein. Alles Weitere wird über die Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder sowie deren gesetzliche Vertretung und Stimmrechtsbevollmächtigte, ferner fördernde Mitglieder, soweit es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und im Vereinsregister eingetragen ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands.
- Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig ein Funktionsamt in einem anderen Hebammenverband ausüben.
- Vorstandsämter werden unentgeltlich ausgeübt, sofern nicht nach § 2b(6) dieser Satzung Abweichendes beschlossen wird.
§ 13 – Beirat
- Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können einen Beirat einrichten, dessen Aufgabe es ist, den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
- Dem Beirat können ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder angehören sowie Personen, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktion die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen.
- Der Beirat wird über die Arbeit des Vereins informiert. Die Mitglieder des Beirates können beratend zu Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen der Ausschüsse hinzugezogen werden.
§ 14 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder wie in § 10 beschrieben eingeladen wurden.
- Für den Beschluss der Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 3(2a) und der anwesenden Einzelmitglieder nach § 3(2b) erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V.“.
Titel | Dateigröße | Datum | Vorschau |
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2022_NWGH-Satzung | 291.50 KB | 12.05.22 | Vorschau |