Verlängerung der Corona-Vereinbarung zum Hebammen-Hilfevertrag

Die „Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflichen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V“ wurde ein weiteres Mal verlängert und gilt für alle Leistungen, die ab dem 01.04.2021 erbracht wurden, bis zum 30.06.2021.

Abweichend davon gilt die Vereinbarung für Kurse mit Kommunikationsmedium bis zum 30.09.2021. Fand die erste Kurseinheit spätestens am 30.09.2021 statt, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

Pandemie-Materialpauschalen:
Der befristete Pandemie-Zuschlag ist bei nachgewiesener SARS-CoV-2 Infektion oder begründetem Verdachtsfall der Versicherten in Schwangerschaft (3888) und Wochenbett (3889) ein zweites Mal abrechenbar. Voraussetzung hierfür ist der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontakts an einem anderen Tag.

2021 03 Verlaengerung Coronavereinbarung Hebammen Hilfevertrag