“Hebammen-Regress”

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz incl. “Hebammen-Regress” entsprechend Beschlussempfehlung gebilligt

Der Bundesrat hat im sog. “Dritten Durchlauf” das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz incl. “Hebammen-Regress” entsprechend der Beschlussempfehlung seines Gesundheitsausschusses gebilligt. Damit ist das parlamentarische Verfahren beendet, d.h. das Gesetz muss nun nur noch vom Bundespräsidenten gegengezeichnet werden und tritt dann ganz überwiegend sofort in Kraft.

Es bleibt also dabei, dass Kranken- und Pflegekassen nur dann keinen Regress gegenüber Hebammen bzw. deren Versicherer nehmen können, wenn es sich um “einfache” Fahrlässigkeit handelt. Kranken- und Pflegekassen werden also in Zukunft alles daran setzen – oft sicher per Gericht – den Hebammen bei Geburtsschäden grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht gar Vorsatz, zu unterstellen.