Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

Haftpflichtzulage als Ergänzung zum „Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V“ über den 30.06.2015 hinaus 

Die Vertragspartner haben am 15. August 2014 nach § 134a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. mit Abs. 1cSGB V eine Vereinbarung zur Haftpflichtzulage als Ergänzung zum „Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V“ geschlossen.

Diese Vereinbarung regelte zum einen den Ausgleich der zum 1. Juli 2014 gestiegenen Haftpflichtversicherungskosten für die freiberuflich tätigen Hebammen mit Geburtshilfe und zum anderen einen gemäß § 134a Abs. 1c SGB V bis zum 30. Juni 2015 befristeten Zuschlag, um Hebammen, die nur eine geringe Anzahl von Geburten begleiten, im Hinblick auf die zum 1. Juli 2014 steigenden Haftpflichtversicherungsprämien, kurzfristig zu entlasten.

Hierzu wurden im Leistungsverzeichnis zur Hebammen-Vergütungsvereinbarung für vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 erbrachte Leistungen Haftpflichtzulagen vereinbart, die ohne weitere Differenzierung sowohl den Haftpflichtausgleich nach § 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V als auch den Zuschlag nach § 134 Abs. 1c SGB V abgebildet haben.

Diese Zuschläge sind aufgrund der ausdrücklichen Befristung in der Vereinbarung vom 15. August 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft getreten. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 konnte bislang keine Einigung über die Höhe der Haftpflichtzulagen erzielt werden. Hierzu ist auf Antrag des GKV-Spitzenverbandes ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle nach § 134a Abs. 4 SGB V anhängig.

Die Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass der auf den Haftpflichtausgleich nach § 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 entfallende Anteil der Haftpflichtzulage den Hebammen weiter zu Gute kommen soll. Hierzu treffen sie eine Vereinbarung, nachzulesen unter: http://bfhd.de/informationen-fuer-hebammen/abrechnungen/abrechnung-von-leistungen.html